Einrichtung einer Betreuung
In der Familie, in der Bekanntschaft oder in der Nachbarschaft lebt eine Person, die ihre Angelegenheiten aufgrund seelischer, psychischer oder geistiger Behinderung nicht mehr selbständig erledigen kann? Oder Suchtkranke und Altersdemente? Sie werden ebenfalls bei Erforderlichkeit betreut, um sie zu schützen und zu unterstützen, wieder oder überhaupt ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Teilen Sie dies der Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde in der Landkreisverwaltung mit oder melden Sie es gleich im Amtsgericht, Betreuungsgericht. Von da aus wird ein ärztliches Gutachten eingeholt und von der Betreuungsbehörde eine Stellungnahme zur Notwendigkeit der Betreuung im sozialen Bereich abgefordert.
Kann der Betroffene keine eigene Meinung zum Sachverhalt äußern, muss ein Verfahrenspfleger zum Schutz des Betroffenen bestellt werden, der für ihn zu seinem Wohle entscheidet.
Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, erfolgt eine persönliche Anhörung durch den Betreuungsrichter. Dies hat vorzugsweise in der sozialen Umgebung des Betroffenen stattzufinden. Der Betreuungsrichter kann sich so ein eigenes Bild von der Person und der Situation verschaffen und bestellt, wenn es nach seiner Meinung erforderlich ist, einen Betreuer.
Im sozialen Bericht der Betreuungsbehörde und im ärztlichen Gutachten werden die Aufgabenbereiche einer Betreuung, wie Vermögenssorge, Klärung sozialer Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge und vieles mehr empfohlen. Der Betroffene selbst kann einen Betreuer nennen. Ist er dazu nicht in der Lage, empfiehlt die Betreuungsbehörde einen ehrenamtlichen Betreuer- meist Familienangehörige -, einen Vereinsbetreuer oder einen freiberuflichen Betreuer. Entscheiden wird aber immer der Betreuungsrichter.